Straftaten gegen das Leben
Fachanwälte für Strafrecht bei Straftaten gegen das Leben
Schnell zum Inhalt:
Als Rechtsanwalt für Strafrecht und Opferhilfe vertrete ich Sie im Bereich der Straftaten gegen das Leben bundesweit. In diesem Deliktsbereich bedarf es besonderen Einsatzes und Kompetenz im Strafprozess. Ermittlungen und Prozesse in Tötungsdelikten sind stets sehr umfangreich und belastend für Sie als Beschuldigten. Auch für die Angehörigen der Verstorbenen oder der Tatopfer bei Tötungsversuchen steht mit der Nebenklage eine Möglichkeit offen, aktiv am Prozess teilzunehmen.
In folgenden Situationen sind wir als Rechtsanwälte für Körperverletzung für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Tötungsdeliktes
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts eines Totschlags, Mordes oder einer fahrlässigen Tötung
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen eines Tötungsdeliktes
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs Totschlag, Mord oder fahrlässiger Tötung
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
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Vorladung erhalten wegen einer Straftat gegen das Leben – Was jetzt zu tun ist:
Kontaktieren Sie mich umgehend und wir besprechen die Übernahme einer Strafverteidigung oder Nebenklage in Strafprozessen über Tötungsdelikte.
Mehr Informationen zur Nebenklage finden Sie hier.
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs.1 S. 1 GG)
Die Straftaten gegen das Leben stufen sich bezüglich des Strafrahmens ab von Mord (§ 211 StGB) über Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) bis hin zu fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Bei Totschlag (§ 212 StGB) sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von mindestens 5 Jahren vor und bei besonders schweren Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 2 StGB). Dies beruht darauf, dass die Tötung besonders verwerflich ist. In Abgrenzung zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) kommen beim Mord sogenannte Mordmerkmale zur Tötungshandlung hinzu. Wenn der Täter den Tod eines Anderen durch Fahrlässigkeit verursacht (§ 222 StGB), verringert sich der Strafrahmen auf 5 Jahre Freiheitsstrafe oder sogar nur Geldstrafe. Der Strafverteidiger wird nun zunächst Akteneinsicht verlangen, um sich einen Überblick über das Geschehen und die Beweislage zu machen. Im Rahmen der Strafverteidigung wird es vor allem darum gehen, entweder die Unschuld zu beweisen oder ggf. den Strafrahmen niedrig zu halten, indem das Vorliegen von Mordmerkmalen während des Prozesses ausgeschlossen werden kann.
Mordmerkmale
Es gibt neun Mordmerkmale: Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, sonstige niedrige Beweggründe, grausame Tötung, gemeingefährliche Tötung, heimtückische Tötung sowie Tötung aus Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht. Der Täter handelt aus Habgier, wenn er durch den Tod des Opfer sein Vermögen vermehren möchte. Mordlust liegt dann vor, wenn der Antrieb zur Tat der alleinige Wunsch ist. Ein weiteres Mordmerkmal ist die Befriedigung des Geschlechtstriebs. Unter sonstigen niedrigen Beweggründen werden alle Tatantriebe verstanden, die nach allen rechtlichen und sittlichen Wertungen auf tiefster Stufe stehen und durch hemmungslose Eigensucht bestimmt sind.
Eine Tötung ist grausam, wenn dem Opfer bei der Tötungshandlung besonders schwere körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden, „Gemeingefährlich“ ist ein Tatmittel, wenn dessen Einsatz geeignet ist, eine Vielzahl von Personen an Leib oder Leben zu gefährden. Dies ist beispielsweise der Fall bei Tötung durch Brandstiftung, Überschwemmungen oder Vergiftung des Essens (BGH NJW 85, 1477).
Bei der heimtückischen Handlung wird die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt. Das Opfer ahnt nicht, dass es angegriffen wird und ist in Folge dessen in seiner Verteidigung stark eingeschränkt.
Bei der Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht ist der Zweck der Handlung besonders verwerflich. Mit Verdeckungsabsicht tötet man, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder deren Spuren zu verdecken.
Strafverfolgung
Bei Tötungsdelikten werden bei der Strafverfolgung in der Regel sämtliche rechtliche Mittel, wie Telefonabhörung (§ 100 a StPO) und Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO) ausgeschöpft.
Neben der Strafe kann gemäß § 256 StGB Führungsaufsicht angeordnet werden. Es ist auch möglich, dass eine Anordnung oder ein Vorbehalt zur Sicherungsverwahrung getroffen wird. Der Täter muss damit rechnen, in Untersuchungshaft zu gehen.
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Weiterführende Links
- Fahrlässige Tötung
- Mord § 211 StGB
- Totschlag § 212 StGB
- Tötung auf Verlangen § 216 StGB
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 und § 218a StGB)
- Aussetzung (§ 221 StGB)
- Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB)
- Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)
- Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b StGB)
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