Anwaltliche Verteidigungsmöglichkeiten
in Filesharing-Verfahren nach BGH Tauschbörse I, II, III

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Startseite » Urheberrecht » Anwaltliche Verteidigungsmöglichkeiten in Filesharing-Verfahren nach BGH Tauschbörse I, II, III

Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen „Tauschbörse I“ (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14), „Tauschbörse II“ (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14) und „Tauschbörse III“ (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 ) zu vielen bisher ungelösten Fragen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen Stellung bezogen.

Weiterhin hat er seine Rechtsprechung insbesondere zur Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder („Bearshare“-Entscheidung) weiter fortgeführt.

Im Ergebnis wurden erneut die Rechte der Abmahnindustrie bzw. der Abmahnkanzleien gestärkt und viele Argumente der Abgemahnten bzw. deren Anwälte zurückgewiesen.

Der folgende Beitrag fasst die Kernaussagen der drei aktuellen höchstrichterlichen Entscheidungen in Bezug auf zukünftige Verteidigungsstrategien zusammen und erläutert sodann die praxisrelevanten Konsequenzen für die Verteidigung in den sog. Filesharing-Verfahren.

I. BGH „Tauschbörse I“

In der Entscheidung „BGH Tauschbörse I“ hat der BGH insbesondere zum Nachweis der Rechteinhaberschaft an den streitgegenständlichen Werken, zur Nachweisbarkeit der ordnungsgemäßen IP-Adressen-Ermittlung und zur Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ausgeführt.

1. Nachweis der Rechteinhaberschaft

Ein Argument zur Verteidigung im Rahmen einer Filesharing-Abmahnung stellte das pauschale Bestreiten der Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen dar.

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Abmahnende tatsächlich die urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte besitzt. In der Praxis ist es jedoch sehr schwer, in diesen Filesharing-Verfahren die Aktivlegitimation exakt darzustellen, da der derzeitige Rechteinhaber seine Verwertungsrechte in der Regel auf mehrere Rechteübertragungen stützt und hierbei häufig auch noch (geheimhaltungsbedürftige) Verträge in anderen Sprachen verwendet wurden.

Der BGH hat es daher in allen drei Verfahren ausreichen lassen, dass – bezogen auf den Bereich der Musikwerke – ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Verwerter besteht, wenn der Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musiktitels oder Albums in der Katalogdatenbank der PhonoNet GmbH eingetragen ist.

Dieses Indiz kann dann nur durch ein substantiiertes Bestreiten unter Benennung konkreter Anhaltspunkte, dass eine Rechteinhaberschaft nicht vorliegt, entkräftet werden. Dies wird in der Praxis jedoch kaum gelingen, da konkrete Tatsachen mangels Einblicks in die Übertragungsvorgänge nicht zu erlangen sein werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Eintragung in der Katalogdatenbank der PhonoNet die Rechteinhaberschaft quasi feststeht und ein Bestreiten im Falle einer Filesharing-Abmahnung im Bereich der Musikwerke nicht mehr erfolgsversprechend sein wird. Inwieweit sich dies auch auf andere Werkarten wie Filme, Serien oder Spiele übertragen lässt, bleibt abzuwarten. Dies ist Stand heute noch nicht geklärt.

2. Fehlerhafte Ermittlung der IP-Adressen

Ein weiteres Argument im Rahmen der Verteidigung stellte die (pauschale) Behauptung dar, dass die IP-Adresse des abgemahnten Anschlussinhabers im Rahmen des Beweissicherungsvorgangs fehlerhaft ermittelt wurde.

Hier kommen grundsätzlich zwei Fehlerquellen in Betracht: Fehler direkt im Ermittlungsvorgang und Fehler bei der Zuordnung der dynamischen IP-Adressen.

Insoweit hat der BGH entschieden, dass der Beweis für das Anbieten eines Werkes unter einer konkreten IP-Adresse dadurch gelingt, dass ein mittels Screenshots gesicherter Ermittlungsvorgang des vom Rechteverwerter beauftragten Unternehmens vorgelegt und der gewöhnliche Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen einer Zeugenvernehmung erläutert wird.

Weiterhin ist laut BGH der Beweis für die Zuordnung der IP-Adresse zum konkreten Internetanschluss bereits durch eine entsprechende Auskunft des jeweiligen Internetproviders erbracht.

Auch hier gilt, dass pauschales Bestreiten der ordnungsgemäßen Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss zukünftig nicht mehr ausreicht. Vielmehr müssen zukünftig konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlzuordnung durch den Empfänger der Abmahnung vorgetragen werden. Ist dies nicht der Fall, wird von einer ordnungsgemäßen Zuordnung ausgegangen.

Auch dies wird jedoch in der Praxis nur schwer gelingen, da es schlicht an den notwendigen Erkenntnisquellen fehlt und ein Einblick in den konkreten Ermittlungsvorgang durch den jeweiligen Mitarbeiter des Internetproviders nur bedingt möglich ist.

II. BGH „Tauschbörse II“

1. Haftung für minderjährige Kinder

In seiner Entscheidung „Tauschbörse II“ hat der BGH nochmals zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch ihre minderjährigen Kinder Stellung bezogen und seine bisherige Rechtsprechung aus der „Morpheus“-Entscheidung fortentwickelt.

Im Gegensatz zur vorbenannten Entscheidung ging es in diesem Verfahren nicht um die Frage der Täterhaftung, sondern um die sog. Störerhaftung durch die Verletzung der Aufsichtspflicht.

Danach sind Eltern verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern.

Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Eltern dann nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese vor der Bereitstellung des Internets ausführlich belehrt wurden.

Wenn man nun vorträgt, dass minderjährige Kinder im Haushalt leben und als mögliche Täter in Betracht kommen, sollte gleichzeitig im Rahmen der Erwiderung auf die außergerichtliche Abmahnung ausgeführt werden, dass die Kinder über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt wurden. Die Beweislast, dass eine solche Belehrung tatsächlich vorgenommen wurde, trägt dann jedoch der in Anspruch genommene Anschlussinhaber, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.

Hat eine Belehrung jedoch gänzlich gefehlt, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgetragen oder kann nicht bewiesen werden, haften die Eltern möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung.

Eine generelle Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch das minderjährige Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet komplett zu versperren, besteht in der Regel nicht.

Dazu sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

2. Berechnung des Schadensersatzes

Endlich hat der BGH in dieser Entscheidung auch zur Frage der konkreten Schadensberechnung im Rahmen Lizenzanalogie Stellung genommen.

Die Höhe des Schadensersatzes war sowohl in der Rechtsprechung als auch unter den beteiligten Rechtsanwälten höchst umstritten.

Der BGH hat nunmehr in Bezug auf Musikwerke ausgeführt, dass die Berechnung nach der Lizenzanalogie, welche im Urheberrecht die übliche Berechnungsart darstellt, auch in Filesharing-Verfahren zur Anwendung gelangt.

Dies wurde von den Anwälten der Abgemahnten oftmals mit dem Argument abgelehnt, dass es keine Lizensierungspraxis für eine rechtswidrige Werknutzung gibt und daher eine Lizenzanalogie von vornherein ausscheiden muss.

Der BGH meint jedoch, dass ihrer normativen Zielsetzung entsprechend, die – fiktive – Lizenz nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre. Daher kann die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie herangezogen werden.

Zur konkreten Schadensersatzhöhe hat der BGH entschieden, dass pro Musiktitel ein Schadensersatz in Höhe von 200 EUR angemessen ist.

Im Rahmen der Schadensschätzung wurden bereits von der Vorinstanz verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen. Hiervon ausgehend ist ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen.

Als Ansatz zur Ermittlung der Abrufe des angebotenen Titels ist die Anzahl von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer zu Grunde zu legen.

Ausgehend davon ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 EUR pro Musiktitel.

Abzuwarten und spannend bleibt, wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Serien, Filme oder Spiele in Bezug auf die Schadensersatzhöhe entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass hier ähnliche Schadensersatzhöhen zugesprochen werden, wenngleich die Anwälte der Rechteinhaber oftmals vortragen, dass die Produktion eines Filmes oder eine Serie viel aufwendiger und der Schaden im Vergleich zu Musikwerken daher deutlich höher sei.

Bereits im Mai 2016 werden weitere BGH-Entscheidungen zum Filesharing erwartet.

III. BGH „Tauschbörse III“

Im Urteil „Tauschbörse III“ hat der BGH ausführlich zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ausgeführt und auch insoweit zur Rechtssicherheit beigetragen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet.

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen ist es vielmehr notwendig, vorzutragen, dass andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang ist der Anschlussinhaber auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Für die Verteidigungspraxis bedeutet dies, dass der Anschlussinhaber jedenfalls im gerichtlichen Verfahren, wenn er die Täterschaftsvermutung entkräften möchte, konkret namentlich vortragen muss, wer zum Tatzeitpunkt Zugriff auf das Internet hatte. Außerdem sollten sämtliche Personen ausführlich zur erhaltenen Abmahnung befragt und mit dem Vorwurf konfrontiert werden.

Wird diesen Anforderungen nicht nachgekommen, kann die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht entkräftet werden, was dann wiederum eine Haftung als Täter zur Folge hat.

IV. Fazit: Folgen für die Verteidigung bei Filesharing-Abmahnung

Aus Anwaltssicht sind durch die aktuellen Urteile einige Argumente zur Verteidigung in Filesharing-Verfahren nicht mehr sonderlich erfolgsversprechend.

1. Insbesondere Fehler bei der IP-Adressen-Ermittlung oder ein Mangel an der Rechteinhaberschaft können wirksam nur noch dann vorgetragen werden, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte möglicher Ungereimtheiten gibt.

2. Um sich erfolgreich gegen die Täterhaftung zu wehren, ist das maßgebliche Argument neben der Nennung des Täters der Urheberrechtsverletzung weiterhin, dass noch andere Personen Zugriff auf das Internetnetzwerk hatten.

Hierbei sollte jedoch entsprechend der sekundären Darlegungslast ausführlich vorgetragen werden, wer als weiterer Täter konkret in Betracht kommt, zum angegebenen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung tatsächlich Zugriff auf das Internetnetzwerk hatte und wann mit welcher Person Rücksprache gehalten wurde.

3. Auch ist die Abwesenheit zum angegebenen Tatzeitpunkt weiterhin eine Möglichkeit, der Haftung als Täter zu entkommen. In diesem Fall ist jedoch ausführlich darzulegen und zu beweisen, wo man zum Tatzeitpunkt war. Die pauschale Behauptung genügt dazu jedenfalls nicht.

4. Im Rahmen der Störerhaftung scheidet eine Haftung für die eigenen minderjährigen Kinder dann aus, wenn diese ausführlich und konkret über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsensoftware vor der Zurverfügungstellung des Internets belehrt wurden.

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