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BGH: Framing nur mit Zustimmung des Rechteinhabers des Werks zulässig

25.09.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 – Die Realität II

Sachverhalt: Beklagte verlinken Video der Klägerin mittels sog. „Framings“

Die Klägerin stellt Wasserfiltersysteme her und vertreibt diese. Zu Werbezwecken ließ sie einen Film mit dem Titel „Die Realität“ produzieren und erlangte als Inhaberin die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem.

Der Werbefilm wurde in der Folgezeit ohne Zustimmung der Klägerin auf der Videoplattform „YouTube“ eingestellt und war dort abrufbar.

Die beiden Beklagten, die für ein im Wettbewerb mit der Klägerin stehendes Unternehmen tätig waren, verlinkten das Video der Klägerin von ihrer eigenen Internetseite aus mittels sog. „Framings“. Das bedeutet, dass bei einem Klick des Nutzers auf den Link zu dem Video, dieses vom Server der Plattform „YouTube“ heruntergeladen wurde und in einem auf der Internetseite der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch dieses „Framing“ eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung seitens der Beklagten vorliegt.

Nachdem die Klägerin vom Landgericht gegen die Beklagten Schadenersatz zugesprochen bekam, wies das Berufungsgericht die Klage ab.

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung: Wenn das Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich ist und mittels „Framings“ eingebunden wird, liegt eine öffentliche Wiedergabe und damit ein Rechtsverstoß vor

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die bloße Verlinkung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ nicht als öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG einzuordnen ist. Dies ist der Fall, da der Inhaber der fremden Website selbst darüber entscheiden kann, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder nicht.

Auch im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften, insbesondere auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, besteht nach richtlinienkonformer Auslegung keine Verletzung eines unbenannten Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe entsprechend § 15 Abs. 2 UrhG.

Insbesondere hatte der EuGH, dem der Rechtsstreit im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vom BGH vorgelegt wurde, klargestellt, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite Verlinkungen zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind. Dies gelte auch dann, wenn das Werk durch die Verlinkung den Anschein erweckt, es sei auf der Internetseite, auf der sich die Verlinkung befindet, gespeichert. Im Umkehrschluss liegt jedoch dann eine öffentliche Wiedergabe – und damit eine Rechtsverletzung vor -, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers besteht.

Nachdem das Berufungsgericht jedoch zu einer etwaigen Erlaubnis des Rechteinhabers keine Feststellungen getroffen hatte, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Fazit: Framing ist mit Ausnahmen grundsätzlich zulässig

Nach der Rechtsprechung des BGH unter Einbeziehung der Rechtsauffassung des EuGH ist damit ein „Framing“ nicht per se verboten. Jedoch ist es dann unzulässig, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet zugänglich ist. Gleiches gilt, wenn der Inhalt für ein neues Publikum eröffnet wird. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn das Werk ursprünglich durch eine beschränkt zugängliche Internetseite (z.B. in einem Mitgliederbereich) geschützt ist.


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