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Startseite » Urheberrecht » Verwandte Schutzrechte
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von Ansprüchen aus verwandten Schutzrechten und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt stellt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Verfahren gegen Verletzer von verwandten Schutzrechten auf Seiten der Schutzrechtsinhaber dar.

Dabei kämpfen wir mit vollem Einsatz für Ihre verwandten Schutzrechte und gehen für Sie sowohl gegen die Täter der Schutzrechtsverletzung vor als auch gegen Betreiber von Suchmaschinen, sozialen Netzwerken oder Verkaufsplattformen im Rahmen der Störerhaftung.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit verwandten Schutzrechten

  • Beratung bei der Veröffentlichung von Rechtsgütern, die durch verwandte Schutzrechte geschützt sind
  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Lizensierung von verwandten Schutzrechten
  • Vertragsgestaltung bei Fragestellungen zu verwandten Schutzrechten

Was sind verwandte Schutzrechte?

Verwandte Schutzrechte bezeichnet eine Vielzahl von Immaterialgüterrechten, die eine gewisse Ähnlichkeit zu Urheberrechten aufweisen, aber nicht die urheberrechtliche Werksqualität erreichen. Sie werden teilweise auch als sog. „kleine Urheberrechte“ bezeichnet.

Kennzeichnend für verwandte Schutzrechte ist, dass sie im Gegensatz zu urheberrechtlichen Werken nicht die „persönlich geistige Schöpfung“ als Anknüpfungspunkt haben, sondern vielmehr eine bestimmte Leistung.

Geregelt sind die verwandten Schutzrechte im zweiten Teil des Urhebergesetzes (UrhG). Dort sind insbesondere folgende Schutzgüter genannt:

  • Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
  • Lichtbilder (§ 72 UrhG)
  • Ausübende Künstler (73 UrhG)
  • Veranstalter (§ 81 UrhG)
  • Hersteller von Tonträgern (§§ 85 ff. UrhG)
  • Datenbankhersteller (§§ 87 a ff. UrhG)

Als wissenschaftliche Ausgaben im Sinne des § 70 UrhG werden Ergebnisse wissenschaftlich sichtender Tätigkeiten geschützt. Dies umfasst unter anderem das originale Manuskript des Wissenschaftlers, aber auch die entsprechenden Bücher, Ton- oder sonstigen Datenträger.

Der Lichtbildschutz des § 72 UrhG räumt dem Lichtbildersteller Rechte an seiner nichtschöpferischen technischen Leistung. Geschützt werden hierdurch beispielsweise Fotos jeder Art, Luftbilder, Satellitenaufnahmen, Film-Einzelbilder, Aufnahmen von Live-Sendungen. Auch geschützt sind Fotokopien und Röntgenbilder, da sie ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.

Der Schutz ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG findet auf Aufführungen der Volkskunst Anwendung. Hierzu zählen z.B. Darbietungen in Form von Gesang, Spielen oder anderen Formen von volkstümlicher Kunst.

Über § 81 UrhG wird zudem auch der Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler gesondert geschützt. Hierdurch hat nicht nur der Künstler ein eigenes Schutzrecht, sondern eben auch der Veranstalter, der die organisatorische oder wirtschaftliche Plattform für die Kunst bietet.

Hersteller von Tonträger werden über §§ 85 ff. UrhG geschützt. Unter Tonträger versteht man den physischen Gegenstand, auf den das Tonmaterial aufgenommen wurde. Sinn und Zweck dieser Normen ist der Schutz des Tonträgerherstellers, welcher durch die Aufnahme von Tönen in Formen von gesprochenen Worten, Geräuschen oder sonstigen Lauten eine wirtschaftlich aufwendige Leistung erbringt.

Über § 87a ff. UrhG werden die Hersteller von Datenbanken geschützt. Der Begriff und damit die Voraussetzungen einer Datenbank ist in § 87 a Abs. 1 UrhG legaldefiniert. Die Notwendigkeit des Schutzes der Hersteller von Datenbanken ergibt sich insbesondere aus der wirtschaftlichen Bedeutung von elektronischen Datenbanken vor allem als zentrales Dokumentationsmedium.

Der Schutzumfang der einzelnen verwandten Schutzrechte unterscheidet sich teilweise erheblich. So genießen – mangels Werksqualität – im Wege des § 72 UrhG geschützte Lichtbilder einen vom Umfang her sehr ähnlichen Schutz wie solche Lichtbilder, die Werksqualität haben und daher den allgemeinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Hingegen wird beispielsweise dem Tonträgerhersteller ein deutlich geringerer Schutzumfang zuteil. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die §§ 85, 86 UrhG einen abschließenden Rechtekatalog aufzeigen.
 

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte Mit Standorten in Berlin, Hamburg und München berät Sie in allen Fragen des Urheberrechts.

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