Anwalt Urheberrecht
Fachanwalt für Urheberrecht hilft bei Urheberrechtsverletzungen (UrhG)
Anwalt Urheberrecht: Die Fachanwälte für Medienrecht aus Berlin, Hamburg und München beraten Sie kompetent im Urheberrecht.
Schnell zum Inhalt:
Unsere Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht unterstützen Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen sowie bei Vertragsgestaltung in urheberrechtlichen Angelegenheiten (sog. Lizenzverträge). Wir vertreten Sie kompetent außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium. Der spezialisierte Anwalt Urheberrecht ist somit der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es bspw. um Urheberrechtsverletzungen geht.
Anwalt Urheberrecht: Welche Relevanz hat das UrhG?
Die Bedeutung des Urheberrechts hat in der fortschreitenden Entwicklung digitaler Medien in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer größere Relevanz erlangt und ist in der heutigen Zeit fast allgegenwärtig. Der Fachanwalt für Medienrecht und spezialisierter Anwalt Urheberrecht ist somit der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es bspw. um Urheberrechtsverletzungen, Vertretung im Fotorecht, Musikrecht, Filmrecht oder urheberrechtlichen Abmahnungen geht.
Durch den digitalen Wandel haben sich neue Branchen (z.B. Software-Entwicklung, App-Entwicklung) mit hervorragenden urheberrechtlichen Kommerzialisierungsmöglichkeiten gebildet. Gleichzeitig ist jedoch das Risiko von Schutzrechtsverletzungen enorm gestiegen. Traditionell dient das Urheberrecht sowohl dem Schutz der ideellen als auch der materiellen Interessen des Urhebers. Gerade in den vielen neuen digitalen Bereichen und Branchen ist der Anwalt für Urheberrecht erster und relevanter Ansprechpartner bei Urheberrechtsverletzungen.
Welche konkreten Leistungen werden vom Anwalt Urheberrecht angeboten?
✅ Abwehr von Urheberrechtsverletzungen
Urheberrechtsverletzungen kommen in verschiedenen Fallgestaltungen vor. Grundsätzlich kann jedes der durch § 2 UrhG geschützen Werke verletzt werden, so dass von der Musik- und Filmindustrie bis hin zur Architektur verschiedenste Branchen betroffen sein können. Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte als Urheber geht.
» Zum Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen.
✅ Beratung und Vertretung im Fotorecht
Das Fotorecht ist quasi ein Teilgebiet des Urheberrechts. Fotografien sind urheberrechtlich geschützt, entweder als so genanntes Lichtbildwerk, wenn das Foto eine gewisse Kreativität aufweist, oder als Lichtbild, wenn es sich um einen Schnappschuss handelt. Lichtbildwerke zeichnen sich durch einen individuellen Charakter aus, beispielsweise aufgrund der Wahl der Kamera, der Licht- und Schatteneffekte, des Motivs oder des Bildausschnitts.
» Anwaltliche Hilfe im Fotorecht.
✅ Beratung und Vertretung im Musikrecht
Das Musikrecht zählt ebenfalls zum Urheberrecht und hat die rechtliche Unterstützung von Musikerinnen und Künstlern zum Gegenstand. Unsere Anwälte vertreten Sie etwa bei Vertragsverhandlungen über Plattenverträge oder wenn es um streitige Auseinandersetzungen bezüglich der Rechte an Musikwerken geht. Ebenfalls vertreten wir Ihnen beim Verstoß gegen die GEMA-Gebühr. Bei der Wiedergabe oder Aufführung eines bestimmten Musikstückes, muss die GEMA-Gebühr entrichtet werden. Die GEMA hat für bestimmte Nutzungen Tarife, sehen Sie auch den Beitrag zu GEMA-Gebühren.
» Anwaltliche Hilfe im Musikrecht. Siehe auch GEMA-Gebühren.
✅ Beratung und Vertretung im Filmrecht
Das Filmrecht umfasst Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen zwischen allen Filmschaffenden betreffen, insbesondere Normen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Für kleine und große Filmprojekte gibt es etliche Fragestellungen zu beachten, die im Rahmen der Vertragsgestaltung eine Rolle spielen. Hierbei stehen Ihnen unsere Anwälte kompetent zur Seite.
» Anwaltliche Hilfe im Filmrecht.
✅ Hilfe bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Sie haben eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Dann helfen wie Ihnen, sich in dieser Situation zu verteidigen. Unsere Anwälte prüfen zunächst, ob die Abmahnung berechtigt ist. Falls ja, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen ein.
✅ Erstellung von Lizenzverträgen
Die Verwertungsrechte dienen dem Urheber zur Kommerzialisierung seiner persönlich geistigen Schöpfung. Sollen diese Rechte Dritten zustehen, geschieht dies durch die Einräumung von Nutzungsrechten. Dazu sind Verträge notwendig, die etwa die Art und Weise der Nutzung oder die Vergütung regeln. Gern erstellen oder überprüfen unsere Anwälte die dazu erforderlichen Lizenzverträge.
» Einräumung von Nutzungsrechten.
✅ Expertise im Verlagsrecht
Der Verlagsvertrag gehört zu den urheberrechtlichen Verwertungsverträgen und ist das zentrale Regelungsinstrument im Verlagsrecht. Gegenstand sind hier Sprach- und Musikwerke. Wir beraten und vertreten Sie im Verlagsrecht.
» Beratung zum Verlagsvertrag.
✅ Abwehr von Filesharing-Abmahnungen
Filesharing-Verfahren gehören auch weiterhin zum Tätigkeitsbereich eines jeden Urheberrechtsanwalts. Gegenstand der Abmahnungen ist dabei das unzulässige Anbieten von geschützten Werken wie Filmen, Serien, Spielen oder Musikdateien in Tauschbörsen wie bittorent oder edonkey.
» Vertretung im Filesharing-Recht.
✅ Beratung rund um die verwandten Schutzrechte
Verwandte Schutzrechte bezeichnet eine Vielzahl von Immaterialgüterrechten, die eine gewisse Ähnlichkeit zu Urheberrechten aufweisen, aber nicht die urheberrechtliche Werksqualität erreichen. Sie werden teilweise auch als sog. „kleine Urheberrechte“ bezeichnet.
In welchen Bereichen vertritt unsere Kanzlei im Urheberrecht?
Wir vertreten bundesweit Urheber und andere Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen. Dabei setzen wir Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz effektiv außergerichtlich und gerichtlich durch. Unsere Mandanten sind Kreativschaffende wie beispielsweise Grafiker, Designer, Fotografen, aber auch Softwareentwickler und andere IT-Dienstleister.
Ebenfalls unterstützen wir Sie, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben. Wir prüfen zunächst, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Falls ja, helfen wir Ihnen mit unserer Erfahrung als Fachanwälte aus etlichen Fällen, die Angelegenheit schnell und kostengünstig zu erledigen. Falls die Abmahnung jedoch unbegründet ist, weisen wir die Ansprüche zurück und verlangen die Erstattung der Ihnen entstandenen Anwaltskosten wegen des Vorliegens einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.
Welche Ansprüche setzen wir für Sie im Urheberrecht durch?
Wenn rechtswidrig in Ihre Urheberrechte eingegriffen wurde, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht, die unsere Anwälte für Sie gegen den Rechtsverletzer durchsetzen. Die Durchsetzung der Ansprüche erfolgt außergerichtlich im Regelfall durch eine Abmahnung. Befriedigt der Rechtsverletzer die Ansprüche nicht, leiten wir in Abstimmung mit Ihnen gerichtliche Schritte ein.
Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch ist der am häufigsten geltend gemachte Anspruch. Er kann gegen bereits erfolgte Urheberrechtsverletzungen oder (ausnahmsweise) gegen erstmalig bevorstehende Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch bedeutet, dass der Rechtsverletzer die rechtswidrige Nutzung einzustellen hat.
Allerdings reicht allein die Unterlassung nicht aus, um den Unterlassungsanspruch zu befriedigen. Vielmehr muss der Rechtsverletzer zusätzlich eine so genannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Damit verpflichtet sich der Rechtsverletzer, an den Urheber eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls es in der Zukunft zu einer Wiederholung der monierten Rechtsverletzungen kommt.
Wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigert, sollte der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Um sich die Möglichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erhalten, ist es wichtig, dass der Urheber möglichst schnell rechtliche Schritte in Form einer Abmahnung einleitet, nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Wartet der Urheber zu lang, bleibt nur die Erhebung einer Klage übrig. Klageverfahren nehmen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch.
Schadensersatzanspruch
Bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzung steht Ihnen als Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Berechnung des Schadensersatzes kann auf drei Arten erfolgen, wobei der Urheber die Wahl hat, welche Art der Berechnung er bevorzugt. In den meisten Fällen wird der Schadensersatz in der Praxis nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Berechnungsmethode wird danach gefragt, was ein vernünftiger Lizenznehmer bei einer vertraglichen Einräumung von Rechten gezahlt hätte. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, zum Beispiel die Nutzungsdauer und die Nutzungsarten.
Um den Schadensersatz beziffern zu können, ist der Rechtsverletzer ferner dazu verpflichtet, Ihnen Auskünfte über den Umfang der Rechtsverletzung zu erteilen. Ihnen steht also auch ein Auskunftsanspruch zu.
Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten
Für eine Abmahnung fallen Anwaltskosten an. Bei einer berechtigten Abmahnung steht Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Rechtsverletzer zu.
In welchen Branchen sind unsere Anwälte für Urheberrecht tätig?
Neben den streitigen urheberrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen wir für Sie Ansprüche durchsetzen oder abwehren, bieten wir unseren Mandanten auch Beratungen zu urheberrechtlichen Fragestellungen sowie die Gestaltung urheberrechtlicher Verträge an. Im Bereich des Urheberrechts beraten wir unsere Mandanten vorwiegend in folgenden Branchen:
- Software & IT (Prüfung & Erstellung von Softwareverträgen/ App-Entwicklung)
- Verlagswesen (Prüfung & Erstellung von Verlagsverträgen)
- Musikbereich (Erstellung & Prüfung von Bandübernahme- oder Künstlerexklusivverträgen)
- Start-Up (Beratung rund um das Thema Urheberrecht und IP)
- Fotografie (Erstellung & Prüfung von Lizenzverträgen bzgl. Lichtbildwerken oder Lichtbildern)
Was sind die typischen Fragestellungen im Urheberrecht?
Wie entsteht urheberrechtlicher Schutz?
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung eines Werkes. Werke werden im Gesetz beschrieben als „persönliche geistige Schöpfungen“. Das Gesetz zählt eine Vielzahl an Werken exemplarisch auf, wie etwa Fotografien, Texte, Logos, Musikstücke, Filme und die bildenden Künste einschließlich der Baukunst.
Ein formeller Akt, wie etwa bei der Eintragung einer Marke oder eines Designs, ist nicht erforderlich, um ein Urheberrecht entstehen zu lassen. Es reicht also beispielsweise aus, wenn Sie ein Foto geschossen haben, um ein Urheberrecht daran zu begründen. Sie benötigen auch keinen © Copyright-Vermerk, damit das Urheberrecht entsteht. Es ist allerdings durchaus hilfreich, einen Copyright-Vermerk anzubringen. Zum einen hält ein solcher Vermerk eventuell Rechtsverletzer davon ab, Ihre Urheberrechte zu verletzen. Zum anderen gelingt in einem Gerichtsverfahren der Nachweis der eigenen Urheberschaft leichter bei einem solchen Vermerk.
Welche Werke werden urheberrechtlich geschützt?
Das Gesetz zählt exemplarisch einige Werke auf. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Werke sind solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören beispielsweise:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Musik
- Theater, Pantomime, Tanz
- Kunstwerke einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Wer ist Urheber?
Urheber der geschützten Werke ist derjenige, der das Werk tatsächlich geschaffen hat. Nach dem Gesetz kann dies nur eine natürliche Person sein.
Dem liegt in Deutschland das so genannte Schöpferprinzip zugrunde. Dieses besagt, dass nur derjenige, der selbst entwickelte Aufgabenstellungen oder von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen selbst umsetzt, Schöpfer sein kann. Haben mehrere natürliche Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, sind sie Miturheber.
Das heißt, dass juristische Personen, wie z. B. eine GmbH oder eine AG, keine Urheber sein können. Juristische Personen können aber Nutzungsrechte an Werken vom Urheber eingeräumt bekommen, um dadurch geschützte Werke in einem vertraglich festgelegten Umfang nutzen zu dürfen.
Welche Rechte hat der Urheber?
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Rechten: zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte, zum anderen die Verwertungsrechte.
In den Urheberpersönlichkeitsrechten spiegelt sich die geschützte Persönlichkeit des Urhebers wider. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählt das in der Praxis besonders relevante Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG. Danach kann der Urheber bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Was viele Urheber nicht wissen, ist, dass schon eine unterlassene Urheberbenennung allein Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslöst, selbst wenn die Werknutzung ansonsten rechtskonform sein sollte.
Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten gibt es im Gesetz diverse Verwertungsrechte, die dem Urheber die kommerzielle Verwertung seines Werkes ermöglichen und eine angemessene Vergütung sichern sollen.
Die Verwertungsrechte umfassen dabei insbesondere:
- das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG,
- das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG,
- das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG,
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht nach § 19 UrhG,
- und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betrifft Sachverhalte im Internet und ist daher besonders praxisrelevant.
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