Strafverteidiger in Berlin, Hamburg und München
Strafverteidiger Deutschland
Ihre Strafverteidiger in Berlin, Hamburg & München
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Als Strafverteidiger in Berlin, Hamburg und München vertreten wir Sie bundesweit in allen Instanzen. Je eher Sie sich mit Ihrem strafrechtlichen Problem an uns wenden, desto effektiver können wir die Strafverteidigung umsetzen. Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie erfahren und mit vollem Einsatz aus unseren Berliner Kanzleistandorten am Kudamm und in Köpenick sowie aus Hamburg und München. Erfahren Sie auf den nachfolgenden Seiten auch, woran Sie die besten Strafverteidiger Deutschlands erkennen.
Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und stellen Sie sich keinen polizeilichen Vernehmungen ohne anwaltliche Unterstützung.
Kurzfristige Termine sind in unseren Standorten in Köpenick, am Kudamm in Charlottenburg, in Hamburg und in München möglich. Wir bieten auch die Möglichkeit an einer „Videosprechstunde“. Sie erhalten von uns einen Link per Mail und können dann sicher mit einem unser Berliner Strafverteidiger über Videochat sprechen. Dies nutzen wir auch gern bei Mandanten aus anderen Bundesländern, um die Fahrtwege möglichst kurz zu halten und die Zeit für alle effektiv zu nutzen.
Rufen Sie uns am besten sofort an, dann schätzen wir Ihnen die aktuelle Situation ein und können bei Bedarf einen zeitnahen Termin ausmachen.
Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie kompetent, erfahren und engagiert in Strafverfahren bundesweit.
Insbesondere sind wir in den folgenden Situationen für Sie da:
- Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten
- Anklage zur Hauptverhandlung erhalten
- Hausdurchsuchung oder Festnahme erfolgt
- Berufung oder Revision gegen noch nicht rechtskräftige Urteile
- Bei Erhalt eines Strafbefehls
Was zeichnet die Strafverteidiger der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus?
Unsere Strafverteidiger sind auf die Bearbeitung von strafrechtlichen Verfahren spezialisiert und können die Erfahrung aus tausenden Strafverfahren für Sie einsetzen. Als Fachanwälte für Strafrecht haben unsere Strafverteidiger eine zusätzliche Ausbildung mit mehr als 100 Stunden Wissensvermittlung zertifiziert absolviert. Gute Erreichbarkeit und eine optimale Vorbereitung auf die verschiedenen Verfahrensabschnitte gehören bei uns zur Selbstverständlichkeit. Durch eine frühzeitige und fundierte Strafverteidigung können die Mehrzahl der Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren vor einer öffentlichen Hauptverhandlung erfolgreich erledigt werden.
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Ablauf der Mandatserteilung für die Strafverteidiger aus Berlin, Hamburg & München
Im Grundsatz gilt, je früher Sie sich melden, desto besser kann die Strafverteidigung gegen die Vorwürfe angegangen werden. Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt einer Vorladung der Polizei, durch eine Durchsuchung der Ermittlungsebörden oder durch die Zustellung eines Strafbefehls von den strafrechtlichen Ermittlungen. Melden Sie sich umgehend bei uns als Strafverteidiger, um keine Fristen zu verpassen.
In einer ersten Kontaktaufnahme mit einem unserer erfahrenen Berliner Strafverteidiger wird zunächst die aktuelle Situation besprochen und ermittelt, ob sofortige Maßnahmen zu ergreifen sind, wie etwa bei einer Verhaftung oder einer laufenden Durchsuchung. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Ihnen ausführlich die Kosten einer Strafverteidigung erklärt und Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Nach dem Erhalt der Ermittlungsakte werden der aktuelle Stand und die realistischen Ziele in dem Strafverfahren besprochen. Die Besprechung umfasst die Analyse der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, der abstrakten Folgen und insbesondere der möglichen strafrechtlichen Nebenfolgen wie Jobverlust und Disziplinarverfahren. Besonders wichtig sind dabei die Angaben zu Ihrem Beruf und den möglichen strafrechtlichen Nebenfolgen wie Berufsverboten oder Berufsverfahren bei verkammerten Berufen. Strafrechtliche Verurteilungen können auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Entziehung eines Waffenscheins nach sich ziehen. Wenn absehbar ist, dass in naher Zukunft Ermittlungsmaßnahmen auf Sie zukommen, werden Verhaltenstipps zu Ermittlungsmaßnahmen durch die Strafverteidiger gegeben. In vielen Verfahren drohen auch weitere zivilrechtliche Folgen hinsichtlich von Schadensersatzforderungen.
Die Strafverteidiger der Berliner Kanzlei mit Standorten in Berlin-Köpenick, Berlin-Kurfürstendamm, Hamburg und München erarbeiten dann die für Sie passende Strategie zum erfolgreichen Abschluss des Strafverfahrens.
Wir übernehmen auch Strafrechtsfälle im Rechtsmittelverfahren. Sie haben ein erstinstanzliches Urteil hinnehmen müssen? Unsere Strafverteidiger vertritt Sie auch im Berufungs- und Revisionsverfahren.
Was sollte ich meinem Strafverteidiger alles erzählen?
Thema jeder strafrechtlichen Beratung ist zumeist, was der Mandant seinem Strafverteidiger erzählen sollte. Um die Frage verständlich zu beantworten, sollten ein paar berufsrechtliche und strafprozessuale Erwägungen vorweg gestellt werden. Der Mandant hat im strafrechtlichen Verfahren keine Wahrheitspflicht. Anders der Rechtsanwalt für Strafrecht, welcher sich immer in einem Spannungsverhältnis befindet. Auf der einen Seite ist der Strafverteidiger Interessenvertreter des Mandanten und auf der anderen Seite ist er Organ der Rechtspflege. Der Fachanwalt für Strafrecht braucht von Ihnen Informationen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Auf der anderen Seite verbietet das Berufsrecht bewusst unwahre Erklärungen abzugeben oder Beweisanträge hinsichtlich eines falschen Alibizeugen zu stellen. Der Strafverteidiger kann sich dabei selbst strafbar machen. Ein erfahrener Strafverteidiger nimmt daher zunächst Akteneinsicht und klärt den Mandanten für den jeweiligen Fall auf, welche Informationen nützlich sind und welche Informationen der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt für Strafrecht nicht offenbaren sollte.
Praktisch gesehen sollte der grundsätzliche Ablauf daher folgender sein: Gespräche zum vorgeworfenen Sachverhalt erfolgen erst nach der Akteneinsicht durch den Strafverteidiger. Vor der Akteneinsicht wird natürlich ausführlich die allgemeine Situation (Beruf, Vorstrafen, Verhalten, Kosten) besprochen, sodass man sich keine Verteidigungsmöglichkeiten abschneidet.
Was passiert, wenn der Mandant kein Deutsch versteht?
Die sprachliche Hürde stellt für den nicht deutsch sprechenden Mandanten eine zusätzliche Schwierigkeit dar. Zu beachten bleibt dabei, dass die Beiordnung eines Dolmetschers beantragt werden kann. Die Kosten für die Dolmetscherleistungen trägt dabei die Staatskasse. In einzelnen Fällen kommt durch die Sprachhürde auch eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht. Wichtig wäre, dass jemand mit Deutschkenntnissen angibt, welche Sprache der zukünftige Mandant spricht.
Was rät mir der Strafverteidiger, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?
In dem folgenden Video erhalten Sie alle Informationen zum rechtlich empfohlenen Verhalten nach Erhalt einer Vorladung.
Schwerpunkte und Tätigkeitsfeld der Strafverteidigung
Unsere Kanzlei vertritt Sie im gesamten Strafrecht und den zugehörigen Nebengebieten. Die genannten Verteidigungsansätze machen eine detaillierte Einarbeitung und Bewertung des individuellen Falles nicht entbehrlich, sondern sind die Grundlage der Strafverteidigung. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Schwerpunkte unserer Kanzlei vor.
Strafverteidiger im Sexualstrafrecht
Die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist mit besonderen Herausforderungen verknüpft, da es in den Verfahren um intime Details geht und ein enormer öffentlicher Druck aufgebaut werden kann. Unser Strafverteidiger sind äußerst erfahren in diesem Deliktsbereich und erarbeiten die passende Verteidigungsstrategie. Gerade im Sexualstrafrecht gilt es keine voreiligen Entscheidungen zu treffen und dringend vor einer Aussage einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Ausführliche Tipps und Hinweise zur Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren finden Sie hier.
Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht ist geprägt durch komplexe Sachverhalte und eine lange Verfahrensdauer. Nicht selten ziehen sich Ermittlungsverfahren über mehrere Jahre, da gilt es die Verteidigungsstrategie gezielt abzustimmen. Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafverfahren haben wir auch die wirtschaftlichen Aspekte im Kopf und versuchen mit einem ganzheitlichen Vorgehen Ihre Interessen zu wahren. In den ersten Schritten gilt es zu meist die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten und die wichtigen Wegstellungen für die Strafverteidigung zu stellen.
Ausführliche Informationen zur Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier.
Strafverteidiger im Jugendstrafrecht
Als Strafverteidiger im Jugendstrafrecht geht es um die Zukunft der Jugendlichen und Heranwachsenden. Eine strafrechtliche Verurteilung vor dem Jugendgericht kann bereits früh einige Berufswünsche deutlich erschweren oder ausschließen. Unsere Strafverteidiger gehen mit Erfahrung und dem notwendigen Fingerspitzengefühl vor, um das beste für unsere jungen Mandanten zu erreichen. Unsere Strafverteidiger begleiten die Familien mit Rat und Tat durch die ungewohnte Situation eines Jugendstrafverfahrens.
Ausführliche Hinweise zur Strafverteidigung in Jugendstrafsachen finden Sie hier.
Strafverteidiger im Drogenstrafrecht
Unsere berliner Strafverteidiger vertreten Sie im Drogenstrafrecht engagiert und zielgenau. Unsere Mandanten stammen dabei aus allen gesellschaftlichen Schichten und werden mit Kompetenz bundesweit vertreten. Durch die enormen Strafandrohungen des Betäubungsmittelgesetzes liegt in diesen Verfahren ein besonderer Fokus unserer Strafverteidiger auf die Verwirklichung von minderschweren Fällen und Herbeiführung vertypter Milderungsgründe.
Ausführliche Tipps und Abläufe zur Strafverteidigung im Drogenstrafrecht finden Sie hier.
Strafverteidiger im Verkehrsstrafrechtt
Ob es Autofahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, die klassische Unfallflucht oder Körperverletzungen im Straßenverkehr verteidigen wir Sie in den verkehrsstrafrechtlichen Verfahren. Neben Geld- und Haftstrafen droht stehts der Verlust der Fahrerlaubnis und damit einhergehende Folgeprobleme.
Ausführliche Infos zur Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht.
Strafverteidiger im Strafbefehlsverfahren
Spätestens mit Erhalt eines Strafbefehls sollte man dringend einen spezialisierten Strafverteidiger beauftragen. Die Frist für den Einspruch muss dringend eingehalten werden. Weitere Informationen finden Sie in dem folgenden Video und in unseren Verhaltenstipps nach Erhalt eines Strafbefehls.
Strafverteidiger in den Instanzen – Berufung und Revision im Strafverfahren
Wir begleiten unsere Mandanten vom Ermittlungsverfahren bis in die Revisionsinstanz durch das gesamte Verfahren. Ein Strafverfahren kann sich für die Mandanten und seinen Strafverteidiger über einige Jahre erstrecken. Das Ermittlungsverfahren dauert zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren je nach Umfang und angedachten Maßnahmen. Die Auswertung von elektronischen Medien wie PCs, Tablets und Mobiltelefonen kann in den verschiedenen Bundesländern mehr als ein Jahr dauern. Das Ermittlungsverfahren endet mit der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft.
Wenn die Staatsanwaltschaft sich für eine Anklage entscheidet, beginnt das gerichtliche Verfahren mit dem Zwischenverfahren. Die erste Instanz zieht sich durchschnittlich nochmal sechs Monate bis zum Urteil der ersten Instanz. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Strafverteidigung im Strafprozess.
Strafverteidiger in der Berufungsinstanz
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist eine nochmalige Tatsacheninstanz, die am Landgericht verhandelt wird. Eine Berufung gibt der Strafverteidigung die Chance neue Erkenntnisse in den Prozess einzuführen, die Zeugen nochmals zu vernehmen und den Sachverhalt von einen neuen Gericht bewerten zu lassen. Die Berufungskammer ist zu meist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem landgerichtlichen Berufungsverfahren liegen zu meist 1 bis 2 Jahre.
Wenn nur die Strafverteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegt, gilt ein Verböserungsverbot. Die ausgesprochene Strafe des Amtsgerichts darf vom Landgericht nicht erhöht werden. Der Zeitraum zur Berufungsinstanz kann von den Mandanten genutzt werden, um positive Punkte für die Berufung zu sammeln. Häufig ist es möglich in der Berufungsinstanz die gewünschte Bewährung zu erhalten, während in der ersten Instanz noch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
Mehr Infos zur Strafverteidigung in der Berufungsinstanz.
Strafverteidiger in der Revisionsinstanz
Eine Revision ist gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte möglich, aber auch als „Sprungrevision“ gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts. In der Revision wird die Beweisaufnahme nicht nochmals wiederholt. Die Revision ist eine Rechtsinstanz, bei der es auf die rechtlichen Fähigkeiten und die Genauigkeit des Strafverteidigers ankommt. Für die Verfassung der Revisionsbegründung muss man sich der Hilfe eines Strafverteidigers bedienen oder der Hilfe der Geschäftsstelle des Gerichts.
In der Revision unterscheidet der Strafverteidiger zwischen Sachrügen und Verfahrensrügen. An die Verfahrensrügen werden dabei besondere Herausforderungen gestellt für die Strafverteidigung, die ausreichend Erfahrung und Sorgfalt bedürfen. In der Sachrüge wird die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt geprüft. Einfach gesprochen beschäftigt sich das Revisionsgericht, ob der festgestellte Sachverhalt tatsächlich unter die angewendete Strafnorm fällt.
Weiterführende Links
- Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Unfallflucht oder Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Kosten Bußgeldverfahren / Verkehrsstrafrecht
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Nötigung im Straßenverkehr
- Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
- Trunkenheit im Verkehr
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fehlende Haftpflichtversicherung
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
- Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB)
- Straftaten bei Nutzung von E-Scootern
- Verhaltenstipps im Strafrecht
- Durchsuchungen und Beschlagnahmungen
- Festnahme und Verhaftung
- Vorladung als Beschuldigter erhalten – Was soll ich tun?
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- Blutentnahme und körperliche Untersuchungen
- Telefonüberwachung
- Untersuchungshaft
- Ablauf einer Hauptverhandlung
- Verhalten nach dem Erhalt eines Strafbefehls
- Benennung eines Pflichtverteidigers / Pflichtverteidigung
- Anklage von der Staatsanwaltschaft
- Vermögensarrest – Wenn die Staatsanwaltschaft das Konto einfriert
- Welche Fristen sind im Strafverfahren zu beachten? Anwalt für Strafrecht informiert
- Wie berechnet sich eine Geldstrafe? Fachanwalt für Strafrecht informiert
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- Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts – Voraussetzungen, Rechtsfolgen
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- Zwangsprostitution, § 232a StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen ( § 182 StGB )
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)
- Anwalt bei Straftaten des Strafgesetzbuches
- Amtsdelikte – Anwalt für Strafrecht aus Berlin
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
- Verfolgung von und Vollstreckung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB)
- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB)
- Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst (§ 353a StGB)
- Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB)
- Abgabenüberhebung, Leistungskürzung (§ 353 StGB)
- Brandstiftung
- Staatsdelikte
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Weitere Staatsdelikte
- Landfriedensbruch
- Beamtenbeleidigung / Beleidigung von Polizisten
- Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
- Verstrickungsbruch und Siegelbruch (§ 136 StGB)
- Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB)
- Hochverrat (§§ 81 – 83 StGB)
- Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB)
- Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei (§ 84 StGB)
- Störpropaganda gegen die Bundeswehr (§ 109d StGB)
- Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 109h StGB)
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 StGB)
- Vermögensdelikte und Eigentumsdelikte
- Raub und räuberische Erpressung – Ihr Anwalt für Strafrecht aus Berlin
- Diebstahl und Hehlerei
- Räuberischer Diebstahl
- Betrug
- Unterschlagung gem. § 246 StGB
- Untreue
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)
- Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB)
- Wie hoch ist die Strafe für das Sprengen von Geldautomaten?
- Aussagedelikte
- Falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“), § 153 StGB
- Beleidigung
- Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
- Üble Nachrede, § 186 StGB
- Meineid, § 154 StGB
- Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB
- Fahrlässiger Falscheid und fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB
- Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB
- Eidesgleiche Bekräftigungen, § 155 StGB
- Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Straftaten gegen das Leben
- Fahrlässige Tötung
- Mord § 211 StGB
- Totschlag § 212 StGB
- Tötung auf Verlangen § 216 StGB
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 und § 218a StGB)
- Aussetzung (§ 221 StGB)
- Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB)
- Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)
- Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b StGB)
- Anwalt Körperverletzung – Ihre Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Anwalt Gefährliche Körperverletzung – Ihr Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
- Körperverletzung mit Todesfolge – Ihr Anwalt für Strafrecht
- Anwalt Schwere Körperverletzung – Ihre Kanzlei für Strafrecht
- Anwalt Fahrlässige Körperverletzung – Ihr Fachanwalt für Strafrecht
- Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
- Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB)
- Freiheitsdelikte
- Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB)
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)
- Menschenhandel (§ 232 StGB)
- Geiselnahme (§ 239b StGB)
- Zwangsheirat (§ 237 StGB)
- Kinderhandel (§ 236 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Verschleppung (§ 234a StGB)
- Politische Verdächtigung (§ 241a StGB)
- Menschenraub (§ 234 StGB)
- Urkundendelikte
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
- Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
- Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
- Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB)
- Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)
- WILDEREIDELIKTE
- Strafbarkeit Vereinsgesetz
- Nachstellung / Stalking gem. § 238 StGB
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Der Missbrauch von Notrufen, § 145 StGB
- Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, § 166 StGB
- Begünstigung, § 257 StGB
- Geldfälschung, § 146 StGB
- Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
- Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB)
- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB)
- Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB)
- Strafvereitelung (§ 258 StGB)
- Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
- Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
- Parteiverrat (§ 356 StGB)
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
- Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB)
- Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
- Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB)
- Verwahrungsbruch (§ 133 StGB)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
- Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB)
- Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
- Bestechung (§ 334 StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c StGB)
- Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
- Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
- Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB)
- Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB)
- Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)
- Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
- Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§108e StGB)
- Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union (§ 90c StGB)
- Strafbarkeiten nach dem Waffengesetz – Wann der Umgang mit Waffen strafbar wird
- Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313 StGB)
- Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)
- Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB)
- Strafbarkeiten bei Wahlen (§§ 107 ff. StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB)
- Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)
- Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB)
- Personenstandsfälschung (§ 169 StGB)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (308 StGB)
- Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB)
- Beschädigung wichtiger Anlagen (§ 318 StGB)
- Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (§ 287 StGB)
- Bildung krimineller Vereinigungen (§129 StGB)
- Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB)
- Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern von Verfassungsorganen (§ 106 StGB)
- Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB)
- Baugefährdung (§ 319 StGB)
- Pfandkehr (§ 289 StGB)
- Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
- Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB)
- Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 StGB)
- Amtsanmaßung (§ 132 StGB)
- Störung der Totenruhe (§ 168 StGB)
- Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
- Landesverrat (§ 94 StGB)
- Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB)
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB)
- Doppelehe (§ 172 StGB)
- Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
- Bildung terroristischer Vereinigungen (§129a StGB)
- Bildung bewaffneter Gruppen (§ 128 StGB)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB)
- Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB)
- Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB)
- Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 StGB)
- Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten und von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152a, 152b StGB)
- Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB)
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB)
- Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 StGB)
- Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB)
- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
- Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (§ 106b StGB)
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB)
- Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB)
- Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
- Amtsdelikte – Anwalt für Strafrecht aus Berlin
- Berufsrechtliche Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung
- Pfichtverteidiger Berlin und Brandenburg – Ihr Anwalt für Strafrecht
- Anwalt Wirtschaftsstrafrecht
- Untreue
- Insolvenzverschleppung
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- Bankrott – Anwalt für Strafrecht
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB)
- Geldwäsche (§ 261 StGB)
- Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
- Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
- Wucher (§ 291 StGB)
- Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
- Das Kreditwesengesetz (KWG) – Strafbares Handeln und die Bedeutung für die Nutzung von Social Trading Plattformen
- Anwalt für Coronastraftaten – Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Steuerstrafrecht
- Anwalt Medizinstrafrecht
- Jugendstrafrecht
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Wenden Sie sich für weitere Fragen zum Medienrecht gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.