Aussagedelikte
Fachanwälte für Strafrecht bei Aussagedelikten
Schnell zum Inhalt:
Die Aussagedelikte schützen das öffentliche Interesse an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung. Daher überrascht es auch nicht, dass die Tatbestände in der Regel mit Freiheitsstrafe bestraft werden.
Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie beim Vorwurf eines Aussagedelikts. Vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin und nehmen Sie Ihre Rechte effektiv wahr. Wir stehen kompetent und engagiert an Ihrer Seite.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Aussagedelikts
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen eines Aussagedelikts
- Untersuchungshaft / Festnahme
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen eines Aussagedelikts
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen eines Aussagedelikts
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Vorladung erhalten wegen eines Aussagedeliktes – Was jetzt zu tun ist:
Die Aussage muss falsch sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Inhalt nicht mit dem deckt, worüber ausgesagt wurde und daher nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand einer Aussage können alle Tatsachen sein und bei Sachverständigen auch deren Werturteile. Der Wahrheitsplicht unterliegt alles, was Gegenstand der Vernehmung ist. Auch der fahrlässige Falscheid (§ 163 StGB) wird bestraft. Täter der Aussagedelikte kann nur derjenige sein, der die falsche Angabe gemacht hat, sodass nur Teilnahme, aber keine Mittäterschaft möglich ist. Trotzdem ist die Verleitung zur Verwirklichung der einzelnen Aussagestraftatbestände unter Strafe gestellt (§ 160 StGB). In Abgrenzung zur Anstiftung ist das immer dann der Fall, wenn der Tatveranlasser meint, dass die Aussageperson richtig aussagen will.
Einzelne Aussagedelikte und Strafrahmen
Jemand muss als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle uneidlich aussagen. Der Täter muss dabei wissen, dass er etwas Unwahres aussagt.
Der Strafrahmen beträgt eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Der Meineid ist die erschwerte Form der Falschaussage. Hier kommt neben der unwahren Aussage noch die Verbindung mit einem Eid dazu, d.h. der Täter schwört vor einem Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle falsch. Eidesabnahme vor einem Staatsanwalt oder Rechtspfleger fallen nicht darunter. Der Beschuldigte selbst kann nicht falsch schwören.
Der Meineid wird nicht unter einem Jahr bestraft.
3. Eidesgleiche Bekräftigungen (§ 155 StGB)
Eine Strafbarkeit wegen eines Delikts, das die Ableistung eines Eides voraussetzt, ist nicht nur bei Ableisten eines „klassischen“ Eides möglich, sondern auch bei einer einen Eid ersetzenden Beteuerung oder Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere Bekräftigung, da diese in § 155 StGB dem Eid gleichgestellt werden. Auch in diesen Fällen kann also eine Strafbarkeit wegen Meineids, der Verleitung zur Falschaussage oder wegen eines fahrlässigen Falscheids begründet werden. Die Strafhöhe richtet sich dabei nach dem jeweiligen Delikt. Ein Meineid, der durch eine eidesgleiche Bekräftigung begangen wird, wird also ebenso mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.
4. Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)
Eidesstattliche Versicherungen werden in mündlicher oder in schriftlicher Form abgegeben, um tatsächliche Behauptungen glaubhaft zu machen. Die Versicherung ist abgegeben, sobald sie in den Machtbereich derjenigen Behörde gelangt, an welche sie gerichtet war.
Die falsche Versicherung an Eides statt wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
Der Strafverteidiger wird mit dem Beschuldigten zusammen prüfen, ob dieser möglicherweise die Aussage rechtzeitig korrigiert hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht die Aussage noch bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. Es besteht dann die Möglichkeit für das Gericht, die Strafe entweder zu mildern oder von einer Verurteilung abzusehen (§ 158 StGB).
5. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB)
Auch der Versuch, eine andere Person dazu zu bestimmen (anzustiften), falsch auszusagen, kann strafbar sein.
Wie hoch die Strafe für eine solche Tat ist, hängt davon ab, zu welcher Art Falschaussage versucht wird, anzustiften. Wird zum Beispiel versucht zu einer falschen uneidlichen Aussage anzustiften, so ist dies mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und 3 Jahren und 9 Monaten bedroht.
Anstiftung beschreibt das Bestimmen einer Person zu einer Straftat dergestalt, dass bei dieser Person der Tatentschluss hervorgerufen wird. Wird dies nicht vollendet, zum Beispiel weil die aussagende Person sowieso bereits dazu entschlossen ist, falsch auszusagen, kann die Anstiftung zur Falschaussage versucht sein und es kommt eine Strafbarkeit nach §159 StGB in Betracht.
6. Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)
Auch die Verleitung einer anderen Person dazu, dass sie eine falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“), einen Meineid oder eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, ist strafbar und kann grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (wenn zu dem Ableisten eines falschen Eides verleitet wird) oder bis zu 6 Monaten (wenn zu einer falschen uneidlichen Aussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt verleitet wird) bestraft werden.
Ein Verleiten kann zum Beispiel in Fällen in Betracht kommen, in denen die aussagende Person getäuscht oder bedroht wird oder der Täter Zwang anwendet, damit die Aussage getätigt wird.
7. Fahrlässiger Falscheid und fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt (§ 161 StGB)
Nicht nur der vorsätzliche Falscheid und die vorsätzliche falsche Versicherung an Eides Statt ist strafbar. Auch der fahrlässige Meineid, die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt und die fahrlässige falsche eidesgleiche Beteuerung ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahrlässig handelt die aussagende Person, wenn sie falsch aussagt, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, durch sorfgältiges Überlegen die Richtigkeit der Aussage zu überprüfen.
Die Tat kann allerdings straflos bleiben, wenn die Aussage noch rechtzeitig berichtigt wird.
Was teilweise als „Rufmord“ bezeichnet wird, kann unter Umständen als Üble Nachrede gemäß § 186 StGB strafbar sein.
Strafbar ist danach das Verbreiten oder Behaupten von solchen nicht erweislich wahren Tatsachen, die sich auf eine andere Person beziehen und dazu geeignet sind, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 186 StGB).
Das Gesetz bedroht die Üble Nachrede grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn die Üble Nachrede öffentlich begangen wird, kommt außer einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren in Betracht.
Weiterführende Links
- Falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“), § 153 StGB
- Beleidigung
- Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
- Üble Nachrede, § 186 StGB
- Meineid, § 154 StGB
- Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB
- Fahrlässiger Falscheid und fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB
- Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB
- Eidesgleiche Bekräftigungen, § 155 StGB
- Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
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