Staatsdelikte
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf von Staatsdelikten
Schnell zum Inhalt:
Die Staatsdelikte befinden sich im sechsten und siebenten Abschnitt des Strafgesetzbuches. Normiert sind dabei Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung oder die Beamten des Staates richten. Relevant werden die Staatsdelikte häufig im Rahmen von Demonstrationen. So kommt es schnell zu Ermittlungen wegen Landfriedensbruchs oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Wenn Sie auf Demonstrationen oder bei Auswärtsspielen festgenommen werden, nehmen Sie ihr Recht zu schweigen wahr und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger!
Die Kanzlei für Strafrecht vertritt Sie bei Staatsdelikten bundesweit kompetent und engagiert.
Vorladung erhalten wegen des Vorwurfs eines Staatsdelikts? – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Staatsdelikts wie Landfriedensbruch oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen eines Staatsdelikts
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen eines Staatsdelikts
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines Staatsdelikts
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen eines Staatsdelikts
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Weiterführende Links
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Weitere Staatsdelikte
- Landfriedensbruch
- Beamtenbeleidigung / Beleidigung von Polizisten
- Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
- Verstrickungsbruch und Siegelbruch (§ 136 StGB)
- Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB)
- Hochverrat (§§ 81 – 83 StGB)
- Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB)
- Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei (§ 84 StGB)
- Störpropaganda gegen die Bundeswehr (§ 109d StGB)
- Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 109h StGB)
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 StGB)
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Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.