Vermögens­delikte und Eigentums­delikte

In Deutschland sind eine Vielzahl der begangenen Delikte Eigentums- und Vermögensdelikte. Allein beim Diebstahl beträgt er ca. die Hälfte aller registrierten Straftaten. Zu den Eigentumsdelikten zählen die Tatbestände des Diebstahls (§§ 242 ff. StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Raub (§§ 249 ff. StGB), Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Zu den Vermögensdelikten gehören u.a. die Tatbestände des Betrugs, der Untreue und der Hehlerei. Diese Delikte haben gemein, dass sie sich gegen das (fremde) Vermögen oder deren Bestandteile richten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf eines Eigentums- oder Vermögensdelikts erhalten?

Auch beim Vorwurf eines Eigentums- oder Vermögensdelikts stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Beispielsweise zählt ein kaputter, wertloser Tisch nicht zum Vermögen einer Person; steht jedoch in dessen Eigentum. Der Tisch kann daher gestohlen, aber nicht erschlichen werden. Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bei Vermögens- und Eigentumsdelikten.

Für die Beendigung der Eigentums- und Vermögensdelikte ist es in der Regel ausreichend, dass der Täter den Vermögensvorteil anstrebt. Dieser muss jedoch nicht eingetreten sein. Es kommt daher ganz darauf an, was der Täter in subjektiver Hinsicht wollte. Der Vermögensvorteil kann auch für einen Dritten angestrebt werden. In subjektiver Hinsicht ist bei den Vermögensdelikten Bereicherungsabsicht und bei den Eigentumsdelikten Zueignungabsicht erforderlich.

Vorladung erhalten wegen Vermögens – oder Eigentumsdelikten?

Mögliche Verteidigungs­strategien des Rechtsanwalts für Strafrecht

Zunächst wird der Anwalt Akteneinsicht nehmen, um sich einen Überblick über den Stand des Verfahrens, der Vorwürfe sowie der Beweislage zu machen. Je nachdem kann bereits eine Strafbarkeit ausscheiden, da beispielsweise die Sache nicht fremd war oder keine Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht vorlag. Weiterhin ist zu klären, ob ein minder schwerer Fall vorliegen könnte oder gegebenenfalls bei qualifizierten Delikten Umstände gegeben sind, die bei der Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie zu beachten sind, sodass der Anwalt darauf hinwirken kann, dass das Gericht den Strafrahmen nicht ausschöpft.

Den individuellen Strafrahmen bestimmt das Gericht nach der Schwere des Delikts, der Intensität der Begehung sowie den persönlichen Verhältnissen (§ 46 StGB).

Strafrahmen der Vermögens- und Eigentumsdelikte

Für Eigentums- und Vermögensdelikte sieht der Gesetzgeber je nach Delikt sowie nach der Intensität und der Schwere der Tat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

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