Wildereidelikte
Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin bei Wildereidelikten
Schnell zum Inhalt:
Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bundesweit im Bereich der Wildereidelikte. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie sich zeitnah bei mir melden. Machen Sie keine Fehler und lassen Sie sich beraten.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Wildereidelikts
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen eines Wildereidelikts
- Untersuchungshaft / Festnahme
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Jagdwilderei oder Fischwilderei
- Pflichtverteidigung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung
Die Besonderheit hierbei ist, dass diese Verfahren selten allein im Strafrecht erfolgen. Meist ziehen sie auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen wie Entziehung der Jagderlaubnis und Ähnliches mit sich.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen Wildereidelikten – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Durch die gebündelten Kompetenzen in der Kanzlei sind Sie nicht gezwungen sich für jeden Teilbereich unterschiedliche Anwälte zu mandatieren.
Sowohl im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich können Sie sich auf meine Erfahrung, mein Wissen und meine Kompetenzen verlassen.
Festzuhalten ist zunächst, dass beide Delikte nach §294 StGB Antragsdelikte sind. Eine Strafverfolgung kann also nur erfolgen, wenn die betroffene Person, also der Jagdberechtigte oder Eigentümer und Pächter des betroffenen Gewässers, die vermeintliche Begehung der Straftat anzeigt.
Eine Ausnahme wäre nur vorliegend, wenn die Strafverfolgungsbehörden wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.
Der Strafrahmen ist bei der Jagdwilderei nach § 292 StGB etwas höher als bei der Fischwilderei gemäß § 293 StGB, doch beide befinden sich im Bereich der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. drei Jahren.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Strafbefehl erhalten wegen Wildereidelikten – Was jetzt zu tun ist:
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt für Medien- und Presserecht Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen zum Medienrecht gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.