Freiheitsdelikte
Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin bei Freiheitsdelikten
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Als Rechtsanwalt für Strafrecht aus Berlin vertrete ich Sie bundesweit bei Vorwürfen von Freiheitsdelikten. Rufen Sie mich für ein telefonisches Erstgespräch an, in dem die ersten dringenden Fragen geklärt werden können. Nehmen Sie dringend Ihr Schweigerecht wahr und lassen Sie sich kompetent und engagiert von mir vertreten.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Freiheitsdelikts
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen eines Freiheitsdelikts wie Freiheitsberaubung oder Nötigung
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen eines Freiheitsdelikts
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung
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- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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Vorladung erhalten wegen eines Freiheitsdeliktes – Was jetzt zu tun ist:
Die Freiheitsdelikte schützen die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung.
Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB
Das Delikt der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) betrifft nur die Fortbewegungsfreiheit, d.h. der derzeitige Aufenthaltsort kann nicht verlassen werden und man kann sich nicht fortbewegen. Auch derjenige, der sich gar nicht fortbewegen möchte, genießt den Schutz der potenziellen Bewegungsfreiheit. Das Delikt kann daher auch an Schlafenden und Bewusstlosen begangen werden. Mögliche Tathandlungen sind das Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen sowie das Berauben der Freiheit auf andere Weise, wie beispielsweise festhalten, anbinden oder fesseln.
Nötigung gem. § 240 StGB
Ein weiteres Freiheitsdelikt ist die Nötigung (§ 240 StGB), bei der ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst wird. Gewalt ist dabei jeder körperlich wirkende Zwang, der dazu geeignet ist, die Willensentschließung oder Willensbetätigung aufzuheben oder zu beeinträchtigen. Man droht jemandem, wenn man jemand anderem ein zukünftiges Übel in Aussicht stellt.
Anknüpfungspunkt für die Verteidigung ist, ob die Nötigung rechtswidrig war (§ 240 Abs. 2 StGB). Die Anwendung der Gewalt oder die Androhung muss zu dem angestrebten Zweck verwerflich sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung vorliegt.
Wenn ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine Sache besteht, bedeutet dies aber nicht, dass der Gläubiger eigenmächtig die Leistung erzwingen darf. Es muss der Klageweg gegangen werden. Es ist jedoch nicht verwerflich, wenn man mit einer Strafanzeige droht.
Vielfach wird eine Anzeige wegen Nötigung im Zusammenhang mit Demonstrationen gestellt. Zu klären sind hier zum einen die Intensität des Nötigungsmittels (z.B. reine Passivität der Demonstranten oder Unterstützung der Blockade durch physische Hindernisse) und zum anderen das Ausmaß der abgenötigten Handlung (z.B. Dauer und Umfang der Blockade sowie Ausweichmöglichkeiten des Genötigten). Der Rechtsanwalt muss in diesem Zusammenhang auch prüfen, ob der Mandant besonders betroffen ist vom Anlass der Demonstration sowie dessen Bezug zum Genötigten.
Erpresserischer Menschenraub gem. § 239 a StGB und Geiselnahme gem. § 239 b StGB
Ferner fallen der erpresserische Menschenraub (§ 239 a StGB) und die Geiselnahme (§ 239 b StGB) unter die Freiheitsdelikte. Die Tathandlungen sind bei beiden Delikten gleich. Die Täter entführen oder bemächtigen sich einer Person. Im Unterschied zum erpresserischen Menschraub verfolgt der Täter bei der Geiselnahme (§ 239 b StGB) aber keine Bereicherungszwecke. Beim erpresserischen Menschenraub bezweckt der Täter, dass durch die Bemächtigungslage eine vermögensmindernde Handlung vorgenommen wird. Anknüpfungspunkt für den Strafverteidiger bei der Erarbeitung seiner Verteidigungsstrategie ist, ob eine stabile Bemächtigungslage vorlag (BGH NStZ 2010, 516). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter das Opfer zum Geldautomaten begleitet, nachdem er dieses vorher geschlagen hat und mit einem Teleskopstock bedroht hat (BGH NStZ 2006, 448).
Strafmildernd wirkt es sich aus, wenn der Täter Reue gezeigt hat, wenn er beispielsweise das Opfer hat gehen lassen, sodass dieses ungehindert in sein gewohntes Lebensumfeld zurückkehren konnte.
Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
Zu den Freiheitsdelikten zählt auch die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB). Hier wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bedroht, dass jemand einen Minderjährigen der personensorgeberechtigten Person (z.B. ein Elternteil) durch Anwendung von Gewalt, List oder Drohung vorenthält oder entzieht.
Die Entziehung beschreibt dabei den Fall, dass der Täter eine räumliche Entfernung für eine gewisse Dauer zwischen dem Minderjährigen und dem Personensorgeberechtigten schafft und aus diesem Grund die Personensorge nicht mehr ausgeübt werden kann.
Verweigert der Täter hingegen, den Minderjährigen herauszugeben, so liegt ein Fall des Vorenthaltens vor, der ebenso strafbar sein kann. Hierunter fällt allerdings nicht nur die Verweigerung, sondern allgemein solche Verhaltensweisen, die es erschweren, dass der Minderjährige zu dem Personensorgeberechtigten zurück gelangt, also zum Beispiel auch, wenn der Minderjährige an einen Ort gebracht wird und dieser Ort nicht preisgegeben wird.
Höhere Strafen sind zum Beispiel vorgesehen, wenn der Minderjährige wegen der Entziehung oder der Vorenthaltung in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht wird (§ 235 Abs.4 Nr.1 StGB) oder der Minderjährige wegen dieser Tat stirbt (§ 235 Abs.5 StGB).
Strafrahmen der Delikte gegen die Freiheit
Der Strafrahmen liegt abhängig vom Delikt und der Schwere der Tathandlung zwischen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Einige Straftaten sind als Verbrechen qualifiziert. Ein Verbrechen liegt vor, wenn eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr im Gesetz festgeschrieben wurde. Die Verbrechenseinordnung eröffnet die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.
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Hausdurchsuchung wegen eines Freiheitsdeliktes – Was jetzt zu tun ist:
Weiterführende Links
- Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB)
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)
- Menschenhandel (§ 232 StGB)
- Geiselnahme (§ 239b StGB)
- Zwangsheirat (§ 237 StGB)
- Kinderhandel (§ 236 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Verschleppung (§ 234a StGB)
- Politische Verdächtigung (§ 241a StGB)
- Menschenraub (§ 234 StGB)
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