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Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten wegen einer Straftat
Sollte ich mich äußern? Muss ich bei der Polizei erscheinen? Wann sollte ich einen Anwalt für Strafrecht beauftragen?
Was es jetzt zu tun gibt, schnelle Hilfe und Tipps für Beschuldigte – egal ob schuldig oder unschuldig. Expertenrat vom Anwalt für Strafrecht. Bereits jetzt stehen Sie an einer wichtigen Wegkreuzung im Strafverfahren. Fehler in der Aussage bei der Polizei sind kaum noch auszugleichen im Strafverfahren.
Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
Zumeist erhalten Sie als Beschuldigter zum Ende des Ermittlungsverfahrens eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Wie Sie mit einer solchen umgehen und was Sie sonst bei dem Umgang mit den Ermittlungsbehörden beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
Praktisch werden aber die meisten Tätigkeiten durch die Polizei ausgeführt.
Was tun? Vorladung Polizei als Beschuldigter erhalten
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, bleiben Sie zunächst ruhig. Verständigen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger, damit dieser Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten kann. Hier können Sie schnell und einfach Kontakt aufnehmen.
Keinesfalls sollten Sie darauf vertrauen, dass Sie den strafrechtlichen Vorwurf durch ein klärendes Gespräch mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausräumen können und sich die Sache damit für Sie als Beschuldigter erledigt hat.
Im Zweifel kann ein unbedachtes Wort Ihrerseits den Verdacht gegen Sie erhärten und die Staatsanwaltschaft später zur Anklageerhebung ermutigen. Sprechen Sie daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung mit den Ermittlungsbehörden. Die Fehler, die hier gemacht werden, kann der Fachanwalt für Strafrecht nur schwer aus der Welt schaffen.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung durch Polizei als Beschuldigter – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.
Sie können gern auch das nachfolgende Kontaktformular nutzen, um Ihren Fall zu schildern und bereits erhaltene Dokumente (Vorladung, Anklage oder andere Schreiben) als Anlage beifügen.
Straftaten von A-Z
A
- Abgabenüberhebung und Leistungskürzung § 353 StGB
- Abtreibung / Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB
- Amtsanmaßung § 132 StGB
- Androhung von Straftaten § 126 StGB
- Angriffe auf Luft- und Seeverkehr § 316c StGB
- Angriffe gegen Vertreter ausländischer Staaten § 102 StGB
- Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91 StGB
- Anwerben für fremden Wehrdienst § 109h StGB
- Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB
- Ausbeutung der Arbeitskraft § 233 StGB
- Aussetzung § 221 StGB
- Ausspähen von Daten § 202a StGB
B
- Bankrott § 283 StGB
- Baugefährdung § 319 StGB
- Beamtenbeleidigung
- Bedrohung § 241 StGB
- Begünstigung § 257 StGB
- Beleidigung § 185 StGB
- Beleidigung öffentlicher Personen § 188 StGB
- Beschädigung wichtiger Anlagen § 318 StGB
- Beschimpfung Religionsgesellschaften § 166 StGB
- Bestechlichkeit § 332 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen §§ 299a, 299b StGB
- Bestechung § 334 StGB
- Bestechung von Mandatsträgern § 108e StGB
- Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet § 127 StGB
- Betrug § 263 StGB
- Bildung bewaffneter Gruppen § 128 StGB
- Bildung krimineller Vereinigung § 129 StGB
- Bildung terroristischer Vereinigung § 129a StGB
- Billigung von Straftaten § 140 StGB
- Bodenverunreinigung § 324a StGB
- Brandstiftung § 306 StGB
F
- Fahrlässige Tötung § 222 StGB
- Fahrlässiger Falscheid § 161 StGB
- Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB
- Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB
- Falsche Verdächtigung § 164 StGB
- Falsche Versicherung an Eides statt § 156 StGB
- Falschgeld Inverkehrbringen § 147 StGB
- Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
- Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB
- Fälschung von Zahlungskarten § 152a StGB
- Fischwilderei § 293 StGB
- Fortführung einer verfassungswidrigen Partei
- Freiheitsberaubung § 239 StGB
G
- Gebührenüberhebung § 352 StGB
- Gefährdung einer Enziehungskur § 323b StGB
- Gefangenbefreiung § 120 StGB
- Gefangenenmeuterei § 121 StGB
- Geheimnisverrat § 353b StGB
- Geiselnahme § 239b StGB
- Geldfälschung § 146 StGB
- Geldwäsche § 261 StGB
- Gemeingefährliche Vergiftung § 314 StGB
- Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung § 217 StGB
- Gewaltdarstellung § 131 StGB
- Gewässerverunreinigung § 324 StGB
- Gläubigerbegünstigung § 283c StGB
M
- Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265d StGB
- Meineid § 154 StGB
- Menschenhandel § 232 StGB
- Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB
- Missbrauch von Kreditkarten § 266b StGB
- Missbrauch von Notrufen
- Missbrauch von Titeln § 132a StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB
- Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
- Mord § 211 StGB
S
- Sachbeschädigung § 303 StGB
- Schuldnerbegünstigung § 283d StGB
- Siegelbruch § 136 StGB
- Sprengung Geldautomat
- Stalking / Nachstellung 238 StGB
- Steuerhinterziehung § 370 AO
- Störpropagande gegen die Bundeswehr § 109d StGB
- Störung der Religionsausübung § 167 StGB
- Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 106b StGB
- Störung der Totenruhe § 168 StGB
- Störung einer Beerdigung § 167a StGB
- Störung öffentlicher Betriebe § 316b StGB
- Störung von Telekommunikationsanlagen § 317 StGB
- Strafbarkeit bei Wahlen § 107 StGB
- Strafvereitelung § 258 StGB
- Strafvereitelung im Amt § 258a StGB
- Subventionsbetrug § 264 StGB
- Swatting
U
- Üble Nachrede § 186 StGB
- Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen § 290 StGB
- Unbefugtes Gebrauchen eines Fahrzeugs § 248b StGB
- Unerlaubte Veranstaltung Lotterie § 287 StGB
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 326 StGB
- Unerlaubtes Glücksspiel § 284 StGB
- Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
- Unterschlagung § 246 StGB
- Untreue § 266 StGB
- Urkundenfälschung § 267 StGB
- Urkundenunterdrückung § 274 StGB
V
- Veränderung von amtlichen Ausweisen § 273 StGB
- Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- Verbreitung Propaganda von Terrororganisationen § 86 StGB
- Vereinsgesetz Straftaten
- Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288 StGB
- Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige § 345 StGB
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 357 StGB
- Verleitung zur Falschaussage § 160 StGB
- Verletzung amtlicher Bekanntmachung § 134 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB
- Verletzung der Erziehungspflicht § 171 StGB
- Verletzung der Unterhaltspflicht § 170 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
- Verletzung des Steuergeheimnisses § 355 StGB
- Verletzung Postmeldegeheimnis § 206 StGB
- Verletzung Vertraulichkeit des Wortes § 201 StGB
- Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104 StGB
- Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB
- Verleumdung § 187 StGB
- Verschleppung § 234a StGB
- Versicherungsbetrug § 265 StGB
- Verstoß gegen das Berufsverbot § 145c StGB
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 85 StGB
- Verstoß Weisungen Führungsaufsicht § 145a StGB
- Versuch der Anstiftung zur Falschaussage § 159 StGB
- Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353a StGB
- Verunglimpfung Andenken Verstorbener § 189 StGB
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90 StGB
- Verunglimpfung des Staates § 90a StGB
- Verunglimpfung Verfassungsorganen § 90b StGB
- Verunglimpfung von Symbolen EU
- Verwahrungsbruch § 133 StGB
- Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen § 86a StGB
- Verwertung fremder Geheimnisse § 204 StGB
- Volksverhetzung § 130 StGB
- Vollrausch § 323a StGB
- Vorbereiten des Ausspähens & Abfangens von Daten § 202c StGB
- Vorbereitung einer staatsgefährdenden schweren Gewalttat § 89a StGB
- Vorbereitung Fälschung amtlicher Ausweise § 275 StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
- Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB
- Vorteilsannahme im Amt § 331 StGB
- Vorteilsgewährung § 333 StGB
Muss ich einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter Folge leisten?
Der Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Das Erscheinen bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen ist keine Pflicht. Bei der Vorladung handelt es sich genau genommen um eine unverbindliche Einladung und kann somit als eine solche behandelt werden.
Sagen Sie den Termin freundlich ab bzw. lassen Sie jeglichen Kontakt zur Polizei oder Staatsanwaltschaft über einen Rechtsanwalt für Strafrecht laufen. Die Absage ist zwar nicht verpflichtend, indes aber höflich. Sie sind der Polizei im Übrigen keine Rechenschaft über den Grund der Absage schuldig.
Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist hingegen Folge zu leisten, da diese verpflichtend sind. Im Fall des Nichterscheinens kann im schlimmsten Fall eine Vorführungshaft drohen. Ihr Anwalt für Strafrecht aus Berlin wird Sie bezüglich des Umgangs mit einer solchen Vorladung beraten und vorbereiten.
In jedem Fall gilt: Äußern Sie sich als Beschuldigter nicht zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie den Drang verspüren, sich von dem Verdacht befreien oder ihr Gewissen erleichtern zu müssen – machen Sie keine Angaben, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben.
Ihr Strafverteidiger hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Ohne vorherige Akteneinsicht ist jede Einlassung ein Spiel mit dem Feuer. Als Beschuldigter haben Sie nicht umsonst das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch.
Habe ich Nachteile, wenn ich nach dem Erhalt der Vorladung als Beschuldigter der Polizei einen Anwalt für Strafrecht beauftrage?
Nein, Ihnen entstehen durch die Beauftragung eines Strafverteidigers keinerlei Nachteile. Die Inanspruchnahme ist für Sie allein vorteilhaft. Sollten Polizeibeamte Ihnen etwas anderes vermitteln wollen, ignorieren Sie dies und nehmen Sie Ihre Rechte als Beschuldigter wahr. Das Recht auf einen Anwalt ist zusammen mit dem Recht zum Schweigen eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten in Strafverfahren nach Erhalt einer Vorladung der Polizei.
Sie sollten bei der Auswahl auf die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht achten. Mit dem Titel ist eine weitergehende Ausbildung mit mehr als 120 Theoriestunden und eine fachliche Erfahrung aus vielen Strafverfahren nachgewiesen und durch die Anwaltskammer geprüft.
Wie verhalte ich mich, wenn ich durch die Polizei festgenommen wurde oder ich mit einer Durchsuchung konfrontiert werde?
In beiden Fällen sollten Sie unbedingt ruhig bleiben. Schweigen Sie und rufen Sie einen Strafverteidiger an. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistand einholen.
Sobald Sie deutlich machen, dass Sie anwaltlichen Beistand wünschen, ist eine etwaige Vernehmung zu unterbrechen und Ihnen die Gelegenheit zu geben, sich telefonisch mit einem Anwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen.
Gegebenenfalls ist Ihnen ein Telefonbuch oder eine Verteidigerliste sowie ein Telefon zur Verfügung zu stellen. Beharren Sie im Zweifel auf diesem Recht. Die Fortführung der Vernehmung in Abwesenheit des kontaktierten Strafverteidigers ist dann in der Regel unzulässig, soweit Sie sich nicht nach erneuter Belehrung über Ihr Recht zur Verteidigerkonsultation in frei verantwortlicher Entscheidung ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
Sie sollten Ihr Recht zu schweigen jedoch wahrnehmen, bis Sie mit Ihrem Anwalt für Strafrecht Rücksprache gehalten haben. Ihr Anwalt wird sich dann umgehend mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung setzen und durch eine Akteneinsicht feststellen können, was gegen Sie vorliegt. Des Weiteren hat er das Recht, bei Ihrer Vernehmung dabei zu sein und Sie zu unterstützen.
Muss ich als Beschuldigter einer Straftat gegenüber der Polizei nach Erhalt einer Vorladung Angaben machen?
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen. Zu diesen Personenangaben gehören der vollständige Name, Wohnort, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie der Beruf.
Angaben zur Sache müssen Sie und sollten Sie ohne anwaltliche Beratung nicht machen. Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie Angaben zur Sache verweigern und vollumfassend von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Im Gegenteil kann jede unvorsichtige Äußerung, und mag Sie Ihnen noch so irrelevant erscheinen, Ihre Lage verschlimmern.
Wenn Sie die obigen Angaben zu Ihrer Person nicht tätigen, kann Ihnen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen.
Warum soll ich nicht ohne anwaltliche Beratung eines Strafverteidigers bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen?
Bei einer Vernehmung sitzen Ihnen in der Regel in Vernehmungstechniken gut geschulte und erfahrene Polizeibeamte gegenüber. Diese professionell ausgebildeten Polizisten oder Staatsanwälte werden Ihnen eine Aussage bzw. eine geständige Einlassung nahelegen, aber deren Bestrebung liegt nicht darin, Ihnen zu helfen.
Zudem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Angaben verleiten kann. Daher sollten Sie sich auf keine Gespräche mit den Polizisten einlassen, mögen Sie auch noch so unverfänglich erscheinen.
Das gilt sowohl für die eigentliche Vernehmung als beschuldigte Person an sich, aber auch für Unterhaltungen vor oder im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung. Achten Sie außerdem darauf, nichts zu unterschreiben oder aufzuschreiben, da ansonsten möglicherweise Schriftproben genommen werden.
Sollten die Beamten Sie zu einer Aussage drängen, obwohl Sie bereits deutlich gemacht haben, dass Sie schweigen wollen, beharren Sie auf ihrem Schweigerecht. Das Verhalten der Vernehmungsbeamten ist klar unzulässig. Lassen Sie sich wegen der Wahrnehmung Ihrer rechtsstaatlich verbürgten Rechte nicht unter Druck setzen.
Indem Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen, stehen Ihnen für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Ohne Kenntnis des Akteninhalts ist es reiner Zufall und sehr unwahrscheinlich, die persönliche Situation zu verbessern.
Mit einer Aussage sind Sie gegebenenfalls bereits hinsichtlich einer Verteidigungsstrategie festgelegt. Der Widerruf Ihrer Angaben ist nicht ohne Weiteres möglich. Sinnvoll ist es daher, erst mittels Akteneinsicht alle gegen Sie vorhandenen Informationen und Ermittlungsansätze in Erfahrung zu bringen. Erst dann kann und sollte entschieden werden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Zusammenfassung der Verhaltenstipps bei einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin
- Nach Erhalt der Vorladung der Polizei sofort den Strafverteidiger verständigen
- Nur Angaben zur Person sind Pflicht
- Gehen Sie nicht hin! – Erscheinen bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen sind keine Pflicht
- Schweigen Sie – jede Einlassung ohne Akteneinsicht ist ein Spiel mit dem Feuer
- bei einer Vernehmung nach einer Festnahme: Schweigen Sie und rufen Sie Ihren Verteidiger an (ggf. Strafverteidiger-Notdienst)
- Beamte sind geschult und top ausgebildet, lassen Sie sich auf keine Gespräche ein
- Unterhaltungen vor und nach der eigentlichen Vernehmung dringend unterlassen!
- Nichts unterschreiben oder aufschreiben – es könnten Schriftproben genommen werden
Rufen Sie mich nach Erhalt der Vorladung zeitnah an, dann vereinbaren wir einen persönlichen Termin zur Einschätzung Ihrer Gesamtlage.